Light-Sound & Showtechnik

AGB

 


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete

Grundsatz:
Kopie des Mietvertrages muss innert 5 Tagen an LSS retourniert werden. Material wird nach Eingang des Unterzeichneten Mietvertrages reserviert (ansonsten wird kein Material ausgeliefert).
Die allgemeinen Mietbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Mieter.
Abweichende Abmachungen sind nur gültig, wenn sie von LSS bestätigt worden sind.
Dauer:
Die Mietdauer beträgt mindestens einen Anlasstag.
Zahlung:
- Vertrag gilt als Rechnung
- Mietbeträge Cash; rein netto bar am Abholtermin
- Bei verspäteter Bezahlung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des zum Zeitpunkt der Schuld
  gültigen Kreditzinses unserer Bank.
- Komplettsysteme (mit Personal, Transport usw.) sind gemäss den Vereinbarungen im Mietvertrag zu
  bezahlen.
Allfällige Gebühren oder Steuern (SUISA, Nachtfahrbewilligung etc. ) gehen zu Lasten des Mieters.
Eigentum:
Die Mietgeräte mit all Ihren Bestandteilen bleiben in jedem Fall Eigentum  von LSS.
Haftung bei Abholanlagen:
Der Mieter übernimmt die Haftung für die Geräte vom Zeitpunkt des Lagerausgangs bis zum Zeitpunkt des Lagereingangs im Mietvertrag vereinbarten Lagerort, und haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden.
(Beschädigung der Geräte durch unsachgemäss Handhabung durch den Mieter oder Drittpersonen).
Ausgenommen sind durch Alterung ausgefallene Leuchtkörper, wenn sie retourniert werden. Der Mieter ist gehalten, dem Wert der Geräte entsprechende Sorgfalt zu tragen und die Geräte bewachen zu lassen, ebenso für die Infrastruktur (Strom, Witterungsschutz, Bühne usw. ) und die Aufenthaltsdauer der Geräte im Freien auf ein Minimum zu beschränken.
LSS weist jede Art von Haftung für Ausfälle an den Geräten während der Veranstaltung zurück.
Nicht retourniertes oder beschädigtes Mietmaterial wird dem Mieter zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen ist der Mieter verpflichtet, einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Ueber evt. Schäden oder Störungen an den Geräten muss spätestens bei der Rückgabe Meldung an LSS erfolgen. LSS hat das Recht, den Mieter für nicht gemeldete Beschädigungen bis zu 5 Tagen nach Rückgabe der Geräte haftbar zu machen.
Funktionsprüfung:
Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages (bzw. Lieferscheines ), dass er die Geräte selbst geprüft hat. Andernfalls anerkennt er die Funktionsprüfung durch einen Mitarbeiter von LSS.
Nachträgliche erklärte Mängel können nicht anerkannt werden.
Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandesaufnahme und technischer Kontrolle der Geräte/Material anlässlich deren Rückgabe, anerkennt der Mieter die von LSS erstellte Bestandsaufnahme.
Jede Art von Änderungen an den Geräten durch den Mieter ist untersagt. Der Mieter ist verantwortlich, das nicht steckbare Netzanschlüsse gemäss SEV-Vorschriften durch ausgebildetes Personal erfolgen. Für Schäden an Geräten durch Netz- Störungen und - Unterbrüche haftet der Mieter.
Werbung:
LSS behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in angemessener Grösse anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden. Bei Widerhandlung behält sich LSS vor, einen Unkostenbeitrag zu verrechnen.
Annullation:
Annulliert der Mieter eine bereits bestätigte Miete, betragen die allfälligen Annullationskosten:
bis 60 Tage vor Mietbeginn:          5 %               bis 30 Tage vor Mietbeginn:        15 %
bis 10 Tage vor Mietbeginn:        40 %               bis   3 Tage vor Mietbeginn:        75 %
danach 100 % des vereinbarten Mietbetrages.
Versicherung bei Bedienung:
Die Geräte samt Zubehör sind während der Mietdauer vom Mieter zu versichern. Der Mieter und deren Beauftragte sind gehalten die dem Wert der Geräte entsprechende Sorgfalt walten zu lassen, die Geräte unter Verschluss zu halten, zu bewachen, Fahrzuge in denen die Geräte untergebracht sind, verschlossen zu halten etc.
Recht:
Ausschliesslicher Gerichtsstand: Winterthur

 


Juli 2015